Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 77 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.01.2025
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 77 geändert durch Artikel 23 1. 6. 2025 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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